Informationen zum Corona-Virus in Rheinland-Pfalz

Im Bundesland Rheinland-Pfalz gilt zum überwiegenden Teil die 3G-Regel. Diese legt fest, dass ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Personen  zu Freizeit- und Kulturangeboten zugelassen werden. Auch für weitere touristische Einrichtungen sowie für die Gastronomie und Hotellerie gilt die 3G-Regel. Die folgenden Testverfahren sind zulässig:

  • PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest, max. 24 Stunden vorher),
  • PCR-Test (max. 48 Stunden vorher)
  • Ein vor Ort unter Aufsicht durchgeführter PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest). Dieser gilt nicht als allgemeiner Testnachweis, sondern nur für diesen speziellen Anlass.

Minderjährige sind überwiegend von dieser Testpflicht ausgenommen (ggf. bestehende Ausnahmen beachten). In Fällen, in denen eine Testpflicht für volljährige Personen gilt, entfällt diese für geimpfte Personen, wenn sie einen Nachweis über eine erst kürzlich erfolgte Zweitimpfung (vor weniger als drei Monaten) oder eine Auffrischungsimpfung (gültig ab dem Tag der Booster-Impfung) vorweisen.

Aktuelle und weiterführende Informationen zu den geltenden Corona-Regeln finden Sie auf der Seite der Landesregierung Rheinland-Pfalz unter corona.rlp.de/aktuelles.

Quelle: corona.rlp.de

Einrichtungen und Betriebe

Grundlage für die Maßnahmen ist die 32. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) der Landesregierung Rheinland-Pfalz vom 17. März 2022. Die 32. CoBeLVO gilt ab dem 18. März 2022. 

Grundsätzliches

Maßstab für weitere Schutzmaßnahmen in Rheinland-Pfalz ist die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz bezogen auf das Land Rheinland-Pfalz. Eine Differenzierung nach Landkreisen und kreisfreien Städten findet nicht statt.

1. Hotellerie und Beherbergungsbetriebe

Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes sind unter Auflagen geöffnet:

  • Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche Einrichtungen (gemäß 3G-Regel)
  • Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen (kein Nachweis notwendig)
  • Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheime, Ferienzentren und ähnliche Einrichtungen (gemäß 3G-Regel)
  • Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen (kein Nachweis notwendig)

Es gelten die folgenden Auflagen:

  • In Hotels, Pensionen, Gasthöfen und ähnlichen Einrichtungen sowie in Jugendherbergen, Erholungsheimen, Ferienzentren und ähnlichen Einrichtungen dürfen ausschließlich geimpfte, genesene, getestete oder diesen gleichgestellte Personen als Gäste anwesend sein. Bei einer Testpflicht ist bei mehrtägigen Aufenthalten alle 72 Stunden, gerechnet ab der letzten Testung, eine erneute Testung vorzunehmen.
  • Für die gastronomischen Angebote der Einrichtung gelten die Bestimmungen für die Gastronomie. Die gegebenenfalls bestehende Testpflicht für Gäste von Hotels und Gruppenunterkünften bestimmt sich nach den Regelungen für diese Betriebsarten.
  • Für Angebote von Sport und Freizeitaktivitäten, die Nutzung einer Sauna, Wellness und Kosmetikangeboten sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter gelten die übrigen Bestimmungen der Verordnung entsprechend.

2. Gastronomie

Gastronomische Einrichtungen wie Restaurants, Speisegaststätten, Kantinen, Mensen, Bars, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars, Eisdielen oder Vinotheken dürfen unter folgenden Auflagen öffnen:

  • Es dürfen ausschließlich geimpfte, genesene, getestete oder diesen gleichgestellte Personen anwesend sein (3G-Regelung). 
  • Beim Abholen von Speisen gilt weiterhin die Maskenpflicht.

3. Kultur und Freizeiteinrichtungen

Folgende Einrichtungen sind unter Auflagen geöffnet:

  • Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze, zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen: In geschlossenen Räumen dürfen ausschließlich geimpfte, genesene, getestete oder diesen gleichgestellte Personen als Besucher anwesend sein (3G-Regelung). 
  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kino, Theater, Konzerthaus, Zirkus und ähnliche Einrichtungen: Es dürfen ausschließlich geimpfte, genesene, getestete oder diesen gleichgestellte Personen als Besucher anwesend sein (3G-Regelung). Es gilt die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind. 
  • Schwimmbäder, Spaßbäder, Saunen und Thermen: Im Innenbereich dürfen ausschließlich geimpfte, genesene, getestete oder diesen gleichgestellte Personen als Besucher anwesend sein (3G-Regelung). Ein Hygienekonzept, das insbesondere Regelungen zur Nutzung von Umkleiden, Duschen und ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen sowie zur zulässigen Besucherzahl enthält, ist vorzuhalten. 

4. Veranstaltungen

  • Veranstaltungen bis 2.000 Teilnehmern (3G): Bei Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmern gilt die 3G-Regelung. Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 250 Teilnehmern, die für den überwiegenden Teil der Veranstaltung keine festen Plätze einnehmen, gilt die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht entfällt für die Dauer der Einnahme eines festen Platzes oder beim Verzehr von Speisen und Getränken.
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 2.000 Teilnehmern (2G): Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 2.000 Teilnehmern sind ausschließlich mit geimpften, genesenen oder diesen gleichgestellte Personen zulässig (2G-Regelung). Darüber hinaus können auch Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen, sofern sie über einen Testnachweis verfügen. Es gilt die Maskenpflicht. Diese entfällt beim Verzehr von Speisen und Getränken sowie, wenn ein fester Platz eingenommen wird. 
  • Veranstaltungen im Freien  mit mehr als 2.000 Teilnehmern (2G): Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.000 Teilnehmern sind ausschließlich mit geimpften, genesenen oder diesen gleichgestellte Personen zulässig (2G-Regelung). Darüber hinaus können auch Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen, sofern sie über einen Testnachweis verfügen. 

Inzidenzwerte

Eine Übersicht zu den aktuellen Inzidenzwerten sowie der Hospitalisierungsinzidenz des Landes Rheinland-Pfalz bietet die Landesregierung Rheinland-Pfalz hier.

Eine interaktive Karte über die aktuellen Inzidenzwerte und Fallzahlen bietet das Robert-Koch-Institut hier.

Reisende aus Risikogebieten (In- und Ausland)

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor Buchung oder Antritt Ihrer Reise nach Rheinland-Pfalz über die aktuelle Risikoeinschätzung Ihrer Heimatregion. Diese Einschätzung sollte bei der Entscheidung über den Antritt Ihrer Reise dringend berücksichtigt werden.

Ergänzend dazu gibt das Bundesministerium für Gesundheit Auskunft: Zu den Informationen für Reisende und zu den Informationen zur digitalen Einreiseanmeldung.

Die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz infomiert darüber hinaus über den Corona Warn- und Aktionsplan für Rheinland-Pfalz, sowie die Übersichtsseite zu Quarantäneregeln und mehr.

Veranstaltungen und Transport

Veranstaltungen

Gottesdienste, sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind unter Auflagen zugelassen.

ÖPNV/ SPNV

Personen müssen bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.  Es gilt die 3G-Regelung (geimpft, getestet oder genesen).

Bus- und Schiffreisen

An Reisebus- oder Schiffsreisen dürfen ausschließlich geimpfte, genesene, getestete oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen (3G-Regelung). Ist ein Testnachweis erforderlich, ist bei mehrtägigen Reisen alle 72 Stunden eine erneute Testung vorzunehmen. Für gastronomische Angebote gelten die Bestimmungen für Gastronomie entsprechend. 

Reisende aus dem Ausland

Die Grenzübergänge zu EU-Nachbarländern bleiben geöffnet.

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor Buchung oder Antritt Ihrer Reise nach Rheinland-Pfalz bei den zuständigen Behörden Ihres Heimatlandes über die geltenden Ausreisebestimmungen in Nachbarländer.

Ergänzend dazu gibt das Merkblatt für Reisende aus dem Ausland des Bundesministeriums für Gesundheit Auskunft: zum Merkblatt.

Weitere Informationen

Ausführlichere Informationen finden Sie bei den zuständigen rheinland-pfälzischen Behörden, wie der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.

Unternehmen finden eine übersichtliche Linksammlung, z.B. zu finanziellen Hilfen, im Tourismusnetzwerk Rheinland-Pfalz.

(Stand: 18.03.2022)

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